Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Beratungsleistungen, digitalen Unterlagen, Schulungsdokumente und Dienstleistungen zwischen Northpoint Consulting FZ-LLC, Compass Building, Al Shohada Road, Al Hamra Industrial Zone – FZ, Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate, E-Mail: info@azav-experten.de – nachfolgend „Auftragnehmer" – und ihren Kunden, die ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, also bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln – nachfolgend „Auftraggeber".
(2) Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich Leistungen im B2B-Bereich. Ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht nicht.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs-, Dokumentations-, QM- und Unterstützungsleistungen, insbesondere im Rahmen:
- der AZAV-Trägerzulassung,
- der AZAV-Maßnahmenzulassung,
- von Fachbereichserweiterungen,
- der Vorbereitung und Begleitung von Audits,
- der Erstellung von QM-Dokumenten, Vorlagen und Konzepten,
- der Projektbegleitung gegenüber der fachkundigen Stelle (Zertifizierungsstelle),
- der Bereitstellung von Schulungsinhalten (z. B. Train-the-Trainer / Dozentenqualifikation).
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlich vereinbarten Angebot bzw. dem Bestellvorgang. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige, fachgerechte Vorbereitung, Erstellung und Einreichung der vereinbarten Unterlagen. Er schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine Erteilung der AZAV-Zulassung (siehe Ziffer 7).
3. Vertragsabschluss
(1) Ein Vertrag kommt zustande durch:
a) Annahme eines schriftlichen Angebots des Auftragnehmers,
b) Bestätigung der Beauftragung in Textform, oder
c) Leistung der ersten Zahlung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung).
(2) Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto. Da der Auftragnehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig ist, wird keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen; etwaige steuerliche Pflichten des Auftraggebers (z. B. Reverse-Charge) trägt der Auftraggeber selbst.
(2) Zahlungsmodelle. Der Auftragnehmer bietet an:
a) Einmalzahlung – fällig sofort mit Vertragsabschluss.
b) Ratenzahlung – sofern vereinbart, gilt:
1. Rate: fällig sofort mit Beauftragung (Projektstart).
2. Rate: fällig unmittelbar nach Aushändigung der Trägerzulassung durch die Zertifizierungsstelle.
3. Rate: fällig unmittelbar nach Aushändigung der Maßnahmenzulassung.
(3) Verzug. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten zu pausieren, erstellte oder vorbereitete Unterlagen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten, sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nebst Pauschale gemäß § 288 BGB zu berechnen.
5. Sofortiger Leistungsbeginn, Vergütung erbrachter Leistungen und Nichterstattung
(1) Der Auftraggeber wünscht ausdrücklich den sofortigen Beginn der Leistungserbringung mit Vertragsschluss bzw. mit Eingang der Anzahlung. Der Auftragnehmer beginnt daraufhin unverzüglich mit der Leistung, insbesondere mit:
- der Freischaltung der Zugangsdaten zu den digitalen Schulungs- und Dokumentinhalten (z. B. Train-the-Trainer),
- der Erstellung und Bearbeitung der Antrags- und QM-Unterlagen,
- der projektbezogenen Vorbereitung gegenüber der Zertifizierungsstelle.
(2) Die geleistete Anzahlung sowie weitere Zahlungen sind Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und stellen keine bloße Sicherheit dar.
(3) Bereits erbrachte Leistungen sowie freigeschaltete digitale Inhalte und Zugänge werden nicht erstattet. Dies gilt insbesondere, sobald Zugangsdaten zu Schulungs- oder Dokumentinhalten bereitgestellt oder mit der Bearbeitung der Unterlagen begonnen wurde. Eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme regelt die Geld-zurück-Garantie (Ziffer 12).
(4) Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm der sofortige Leistungsbeginn und die daraus folgende Nichterstattung bekannt sind und er diesen ausdrücklich zustimmt.
6. Kündigung und Beendigung
(1) Das gesetzliche Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie ein etwaiges gesetzliches Kündigungsrecht des Auftraggebers bleiben unberührt.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, behält der Auftragnehmer den Vergütungsanspruch für alle bis zur Beendigung erbrachten Leistungen einschließlich bereitgestellter digitaler Inhalte und Zugänge. Bereits gezahlte Beträge werden insoweit als Vergütung für erbrachte Leistungen einbehalten und nicht erstattet (siehe Ziffer 5).
(3) Lediglich für noch nicht erbrachte, künftige Leistungsanteile entfällt der Vergütungsanspruch; insoweit muss sich der Auftragnehmer ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
(4) Eine darüber hinausgehende einvernehmliche Aufhebung des Vertrags ist jederzeit möglich.
7. Leistungserbringung und keine Zulassungsgarantie
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach anerkannten fachlichen Standards.
(2) Die AZAV-Zulassung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Die Entscheidung über die Erteilung der Zulassung trifft allein die fachkundige Stelle (Zertifizierungsstelle).
(3) Der Auftragnehmer schuldet keine Garantie auf eine Zulassung, da diese von Faktoren abhängt, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. fachliche und wirtschaftliche Eignung des Auftraggebers, Vollständigkeit und Qualität der gelieferten Angaben, Prüfentscheidungen der Zertifizierungsstelle).
(4) Geschuldet ist die sorgfältige Vorbereitung, Erstellung und fristgerechte Einreichung der vereinbarten Unterlagen.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, erforderliche Daten, Dokumente und Nachweise vollständig und rechtzeitig bereitzustellen, gegenüber der Zertifizierungsstelle und dem Auftragnehmer wahrheitsgemäße Angaben zu machen sowie die durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen vor Einreichung gewissenhaft zu prüfen.
(2) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern die Bearbeitungszeit und gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
9. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Eine Haftung für Entscheidungen der Zertifizierungsstelle oder staatlicher Behörden ist ausgeschlossen.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Alle Dokumente, QM-Vorlagen, Schulungen, Konzepte und Dateien bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für die eigene Organisation.
(3) Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder entgeltliche Nutzung an oder durch Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers zulässig.
11. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsinterna der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
12. Geld-zurück-Garantie
(1) Der Auftragnehmer gewährt für seine Begleitungsleistungen eine Geld-zurück-Garantie: Wird die angestrebte AZAV-Träger- und/oder Maßnahmenzulassung durch die fachkundige Stelle endgültig nicht erteilt, obwohl der Auftraggeber im gesamten Verfahren vollständig mitgewirkt und die Voraussetzungen erfüllt hat, erstattet der Auftragnehmer das an ihn gezahlte Honorar zurück.
(2) Die Geld-zurück-Garantie stellt keine Garantie auf die Erteilung der Zulassung dar; die Entscheidung über die Zulassung trifft allein die fachkundige Stelle (siehe Ziffer 7). Sie regelt ausschließlich die Rückerstattung des Honorars für den Fall der Nichterteilung.
(3) Voraussetzung für die Geld-zurück-Garantie ist, dass der Auftraggeber alle angeforderten Daten, Dokumente und Nachweise vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht bereitgestellt, seine Mitwirkungspflichten (Ziffer 8) erfüllt, die grundlegenden persönlichen, fachlichen, pädagogischen und räumlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und die vom Auftragnehmer vorbereiteten Unterlagen wie abgestimmt eingereicht hat.
(4) Die Garantie umfasst ausschließlich das an den Auftragnehmer gezahlte Honorar. Nicht erstattet werden Gebühren und Kosten, die an Dritte zu entrichten sind oder waren – insbesondere Gebühren der fachkundigen Stelle bzw. Zertifizierungsstelle –, da diese außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
(5) Die Garantie greift nicht, wenn die Nichterteilung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung, unvollständigen oder unwahren Angaben, nicht erfüllten Grundvoraussetzungen oder einem Abbruch des Verfahrens durch den Auftraggeber.
(6) Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen, nachdem die endgültige Ablehnung der Zulassung gegenüber dem Auftragnehmer nachgewiesen wurde. Abweichend von Ziffer 5 (Nichterstattung) wird das Honorar in diesem Garantiefall vollständig zurückerstattet.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (Emirat Ras Al Khaimah) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate, soweit gesetzlich zulässig.
14. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Stand: Juni 2026